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Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen der STM GmbH Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines, Angebot und Auftragsbestätigung Wir liefern ausschließlich auf Grund nachstehender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn die Annahme von uns schriftlich bestätigt ist. Die schriftliche Auftragsbestätigung bildet die maßgebliche Vertragsgrundlage. Alle Nebenvereinbarungen und Nebenabreden, sind erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend. Mündliche Abreden, die nicht schriftlich bestätigt werden, haben keine Rechtsgültigkeit. Alle Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf ist bei Lieferung über Lager stets vorbehalten. Es kann nach unserer Wahl ganz oder teilweise gleichwertige Ware geliefert werden, wenn dies der Käufer bei Bestellung nicht ausdrücklich ausschließt. Mit der Auftragserteilung erklärt sich der Besteller gleichzeitig damit einverstanden, dass seine Daten in einer EDV Datei zum Zwecke rationeller Angebotsabgabe und Auftragsabwicklung gespeichert werden. 2. Lieferung Die Angabe der Lieferfrist ist unverbindlich. Sie beginnt mit dem Tage der Annahme der Bestellung durch uns, jedoch nicht vor völliger Klärung aller Einzelheiten der Ausführung. Sie ist für uns unverbindlich. Höhere Gewalt, oder sonstige, von uns nicht verschuldete Umstände, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Behinderungen durch behördliche Anordnungen, Mangel an Rohstoffen und Lieferantenteile, u.a. berechtigen uns die Lieferung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ansprüche auf Schadenersatz sind in jedem Fall ausgeschlossen. 3. Versand und Gefahr Die Gefahr des Liefergegenstandes geht auf den Besteller bei Absendung über, auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen haben, oder der Versand mit eigenen Fahrzeugen durchgeführt wird. Die Versandart und der Versandweg werden, wenn nicht anders vereinbart, durch uns bestimmt. Bei vereinbarter Frachtvergütung ist diese vom Empfänger skontofrei zu verauslagen und wird nach Vorlegung der Belege gutgeschrieben. Fracht- und Zollerhöhungen, Überführungs- und Krangebühren, Deckenmieten usw. sowie andere kleine Kosten gehen zu Käufers Lasten oder zu Gunsten desjenigen, der die Frachtkosten zu tragen hat. 4. Verpackung Ist eine Verpackung erforderlich, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht wieder zurückgenommen. 5. Preise Die Preise ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, falls eine solche nicht erteilt ist, dem von uns bestätigten schriftlichen, erteilten Auftrag. Sie entsprechen der jeweiligen Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bzw. Auftragserteilung. Bei bis zur Lieferung eintretenden außergewöhnlichen Umständen, wie z.B. Lohn- oder Rohstoffpreiserhöhungen, Erhöhung öffentlicher Lasten und ähnliches, behalten wir uns eine Erhöhung im Wert der Mehrkosten vor. Preise gelten grundsätzlich zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. 6. Zahlungsbedingungen Der Rechnungsbetrag ist zum vereinbarten Fälligkeitstermin ohne Abzug bar oder per Überweisung zu zahlen. Er gilt ab dem Datum als geleistet, ab dem uns der Betrag frei zur Verfügung steht. Andere Konditionen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Kosten zu berechnen mindestens in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Einer Mahnung bedarf es unsererseits nicht. Bei Zahlungsverzug und Scheckprotesten und sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, werden unsere sämtlichen Forderungen, unbeschadet vereinbarter Zahlungsziele, sofort fällig, wobei wir berechtigt sind, Kosten in Höhe der üblichen Bankzinsen und Spesen für Kreditgewährung ab jeweiligem Rechnungsdatum zu berechnen. Bei Zahlungsverzug durch den Abnehmer sind wir fernerhin berechtigt, von allen diesem gegenüber noch bestehenden Lieferverpflichtungen fristlos zurückzutreten. Werden uns nach der Auftragserteilung Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlungen in bar zu verlangen. Als Umstand der die Kreditwürdigkeit eines Käufers zweifelhaft erscheinen lässt, gilt insbesondere eine entsprechende Kreditauskunft einer Auskunftei. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder sonstiger Verpflichtungen des Käufers ist bei allen Lieferungen, auch Teillieferungen, ausgeschlossen. Minderung des Kaufpreises ist nur nach Maßgabe der Ziff. 8 dieser Bedingung zulässig. Solange wir ein Minderungsrecht des Käufers nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, ist der Käufer verpflichtet, den vollen Kaufpreis zu entrichten. 7. Eigentumsvorbehalt Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zum vollständigen Entrichten des Kaufpreises sowie aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich welcher Art. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn nach erfolgtem Kontoabschluss eine Saldoanerkennung stattgefunden hat. Das Eigentum geht erst über, wenn alle in Zahlung gegebenen Schecks, einschließlich der Kosten hierfür, beglichen sind. Erfolgt eine Zahlungsregulierung im sogenannten Scheck-Wechsel- Verfahren, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst, wenn wir nicht mehr aus der Wechselhaftung in Anspruch genommen werden können. Während der Bestellung des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer die Ware nur in seinem üblichen Absatzgeschäft veräußern. Falls der Käufer die Ware auf Kredit weiterliefert, ist er verpflichtet, sich ebenfalls das Eigentum vorzubehalten. Demgemäß hat der Verkäufer, falls der Käufer vor erfolgter Bezahlung gelieferter Waren seine Zahlung einstellt, die in § 46 der Konkursordnung angeführten Rechte auf Aussonderung bzw. Abtretung des Rechtes auf die Gegenleistung. Soweit ein Dritter im Besitz der Sache ist, tritt der Verkäufer seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten schon jetzt an uns ab. Soweit der Käufer von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Besitz hat, gilt ein Verwahrungsverhältnis zwischen Verkäufer und uns als vereinbart. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bzw. den aus ihr hergestellten Gegenstand nicht zur Sicherung übereignen oder verpfänden. Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur fälligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen einschließlich Nebenkosten, die ihn aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bzw. sonstige Dritte mit allen Nebenrechten an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderer uns nicht gehöriger Ware veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware. Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Besteller bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen diesen Besteller erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen den Betrag aller unserer Forderungen – insbesondere aus Lieferungen – um mehr als 20% so sind wir auf Verlangen des Käufers verpflichtet, insoweit Freigabe nach unserer Wahl zu erklären. Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Ware oder an ihre Stelle getretene Forderungen zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Hält unser Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, so sind wir berechtigt, Rückgabe der Ware zu verlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, bis der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. 8. Mängelhaftung Für die von uns gelieferten und überarbeiteten Waren leisten wir auf die Dauer von 6 Monaten Gewähr bei Einsatz im Ein-Schicht-Betrieb (40h-Woche). Für gebrauchte Waren ist generell jede Gewährleistung ausgeschlossen. Ansonsten gelten die vereinbarten schriftlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistung beginnt ab Datum der Auslieferung, bei Maßnahmen, deren Montage von uns durchgeführt wird ab dem Tage der Beendigung der Montage. Branchenübliche Abweichung von Qualitäten, Maßen und Mengen bilden keinen Grund für Beanstandungen. Die Mängelhaftung im Rahmen der Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach der Auslieferung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, chemischer, elektrochemischer, elektrischer oder atmosphärischer Einflüsse auftreten. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden Teile auf Verlangen zuzusenden. Bei Bauteilen und Geräten erlischt jegliche Gewährleistung bei einem Eingriff in ein Bauteil bzw. ein Instrument ohne unsere vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Unsere Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf Material- und Herstellerfehler. Mängelrügen haben binnen 8 Tagen nach Eingang zu erfolgen, andernfalls gilt die Ware als akzeptiert. Sie müssen ferner vor der Verarbeitung der Ware schriftlich unter genauer Angabe des festgestellten einzelnen Mangels erfolgen und entbinden insbesondere nicht vor der Zahlungspflicht. Ist die Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer nur Nachbesserung, nicht aber Minderung, Wandlung, Schadenersatzleistung oder Ersatzlieferung verlangen. Wir sind stattdessen jedoch berechtigt, statt Mängel an der gelieferten Ware zu beseitigen, eine mängelfreie Ware zu liefern oder Ersatz des Minderwertes zu leisten. Wenn der Versand an Dritte erfolgt, hat die Abnahme zuvor in unserem Werk zu erfolgen. Andernfalls gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert. Ausgeschlossen sind insbesondere Schadenersatzansprüche des Käufers für weitergehenden mittelbaren und unmittelbaren Schaden. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen entbindet uns von jeglicher Pflicht der Gewährleistung. Auch bei Beanstandungen hat der Käufer die Ware zunächst anzunehmen, abzuladen und sachgemäß zu lagern. Rücksendungen bedürfen unseres vorherigen Einverständnisses. Beruht die Beanstandung der Ware auf von uns gefertigten Zeichnungen, so sind Beanstandungen, die sich auf die Zeichnungen beziehen, ausgeschlossen, soweit der Kunde die Zeichnung vor Ausführung der Arbeiten genehmigt hat. Die vorstehenden Regelungen über Gewährleistungen gelten auch bei Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Ware. 9. Sicherheitsvorkehrungen Sind bei von uns durchzuführenden Montagearbeiten Sicherheitsvorkehrungen irgendwelcher Art zu treffen oder bedarf es zur Durchführung der Montagearbeiten der Mitwirkung unseres Käufers oder der nicht von uns zu beauftragender Dritte, so gehen alle hieraus resultierenden Kosten zu Lasten des Käufers. Vorzuhaltende Geräte oder sonstige Hilfsmittel sind vom Käufer zu stellen. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist der Firmensitz der STM GmbH ungeachtet der Bestimmung des § 29 ZPO. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als ausschließlicher Gerichtsstand hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit das zuständige Amtsgericht vereinbart auch für Rechte und Pflichten aus Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz zuständige Ort. 11. Vorbehalt Wir behalten uns vor, Produkte aus dem Programm zu nehmen bzw. zu ersetzen, sowie technische Änderungen vorzunehmen. 12. Sonstiges Die Rechte des Käufers aus einem Vertrag sind ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht übertragbar. Nehmen wir die Ware zurück, so kann diese, sofern es sich um Standardfertigung handelt, nur mit 75% des Rechnungsbetrages gutgeschrieben werden. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücknahme in jedem Fall ausgeschlossen. Soweit Vereinbarungen von den vorstehenden Bedingungen abweichen, bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Wir sind in jedem Fall berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Es gilt nur Deutsches Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.         

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